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  Willkommen!

Als Website-Betreiber muß man bestimmte gesetzliche Regelungen der Anbieterkennzeichnung beachten. Diese Seite informiert Sie über die entsprechenden Paragraphen des Telemediengesetzes und andere Regelungen.


Wichtiger Hinweis: Die folgenden Informationen sind mit der größtmöglichen Sorgfalt zusammengestellt worden. Eine Gewähr für eine hundertprozentige Richtigkeit der Angaben kann dennoch nicht übernommen werden. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Weitere Angaben im Impressum.

  Wann ist eine Anbieterkennzeichnung erforderlich?

Eine Anbieterkennung nach § 5 Telemediengesetz (TMG) muß derjenige auf seiner Website führen, der geschäftsmäßig einen Telemediendienst betreibt. Telemediendienste sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, also zum Beispiel Online-Shops und Produktpräsentationen, Selbstdarstellungen von Unternehmen, Diskussionsforen und Mailinglisten, Datendienste (z.B. Wetter-, Verkehrs- oder Börsendaten), Telespiele, Navigationshilfen, Suchmaschinen sowie andere interaktive Angebote im Internet. Bislang waren Telemediendienste in Teledienste und Mediendienste unterteilt worden, und die Impressumspflichten waren in zwei unterschiedlichen Gesetzen zu finden - zum einen im § 6 TDG (Teledienstegesetz), zum anderen im § 10 MDStV (Mediendienstestaatsvertrag). Beide Regelungen sind mit der Einführung des Telemediengesetzes am 1. März 2007 außer Kraft getreten.

Telemediendienste, die geschäftsmäßig betrieben werden und in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, sind impressumspflichtig. Anders jedoch als beim alten TDG, wo die bloße Absicht, die nachhaltige Erzielung von Einnahmen unter Zuhilfenahme von Telediensten zu fördern, als Indiz für ein geschäftsmäßiges Auftreten gesehen wurde, scheint das neue Telemediengesetzes die Impressumspflicht großzügiger regeln zu wollen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes sind offensichtlich nur solche Telemediendienste zur Führung eines Web-Impressums verpflichtet, deren Nutzung kostenpflichtig ist - nicht aber auch solche Webseiten/Dienste, die lediglich kostenpflichtige Angebote bewerben.

Dies würde bedeuten, daß der Großteil der bislang impressumspflichtigen Webseiten nun kein Impressum mehr aufweisen müßte. Allerdings kann man vermuten, daß diese Interpretation keineswegs der Intention des Gesetzgebers entspricht und daß man deshalb als Website-Betreiber mit einer baldigen Änderung der Regelung und/oder einer anderslautenden Auslegung durch die Gerichte rechnen kann. Folglich sollte man als Betreiber einer Firmen-Website auch dann, wenn keine entgeltpflichtigen Dienste online angeboten werden, weiterhin an den Vorschriften des alten TDG festhalten. Eine solche Strategie wird auch im Kommentar von Dr. Martin Bahr nachdrücklich empfohlen. Im Vorfeld der Einführung des TMG war sogar mit einer Verschärfung der Impressumspflicht gerechnet worden. In Österreich beispielsweise gilt seit dem 1.7.2005 ein Mediengesetz, welches eine Offenlegung bestimmter Angaben für offenkundig jede Website fordert (vgl. zu diesen Entwicklungen den Kommentar von D. Dingeldey sowie die Erläuterungen von F. Schmidbauer).


  Wann ist keine Anbieterkennzeichnung erforderlich?

Wenn Sie eine rein private Website betreiben, benötigen Sie keine Anbieterkennung. Die Frage, ob bereits die Teilnahme an einem Partnerprogramm (mittels Einbindung von Werbebannern o.ä.) automatisch eine Impressumspflicht nach dem TMG begründet, muß zur Zeit ganz offensichtlich verneint werden (vgl. dazu den vorangegangenen Abschnitt). Zu beachten ist allerdings, daß eine Website - also ein Telemediendienst - aufgrund § 55 des Rundfunkstaatsvertrags (siehe übernächsten Abschnitt) verpflichtet sein könnte, ein Impressum zu veröffentlichen.

Übrigens besteht die Impressumspflicht unabhängig davon, wo die Website gehostet wird und welche Domainendung sie aufweist. Eine Website, die sich beispielsweise auf einem Server in den U.S.A. befindet und deren Domain keine .de-Endung, sondern eine beliebige andere Domainendung besitzt, unterliegt dennoch den Regelungen des TMG bzw. RStV, wenn sie von einer Person oder Firma mit Sitz in Deutschland betrieben wird oder sich an deutsche Internetnutzer richtet (vgl. auch untenstehenden Abschnitt zur Impressumspflicht im Ausland).


  Welche Angaben muß die Anbieterkennung nach § 5 TMG enthalten?

Fangen wir bei den Pflichtangaben an, die laut Telemediengesetz für den Fall, daß eine Impressumspflicht vorliegt (s.o.), in der Anbieterkennzeichnung stets enthalten sein müssen. Dies sind der Name (der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname), die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort - kein Postfach!) und - zwecks Ermöglichung einer schnellen Kontaktaufnahme - eine E-Mail-Adresse und im Zweifelsfall auch eine Telefonnummer.

Ob die Angabe einer Telefonnummer (was übrigens auch eine Servicenummer wie z.B. 0180-* sein kann) nach dem Gesetz erforderlich ist, galt lange Zeit als umstritten. Das OLG Köln hat z.B. mit Urteil vom 13.02.04 (s.a. hier) ausgeführt, daß sich die Pflicht zur Nennung einer Telefonnummer zwingend aus dem TDG herleiten würde. Der Europäische Gerichtshof hingegen entschied mit Urteil vom 16.10.08, daß eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum genannt werden muß, wenn dem Nutzer alternative Möglichkeiten für eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zur Verfügung stehen. Diese Forderung könnte nach Ansicht des Gerichts z.B. auch durch eine elektronische Anfragemaske (Kontaktformular) erfüllt sein, sofern die Anfragen innerhalb sehr kurzer Zeit (z.B. innerhalb von 60 Minuten) per E-Mail beantwortet werden.

Sofern der Dienstebetreiber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO zugeteilt bekommen hat, muß diese Nummer ebenfalls in der Anbieterkennung erscheinen. Die USt-ID-Nr. - bestehend aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern - wird vom Bundeszentralamt für Steuern mit Sitz in Bonn und Saarlouis vergeben; sie ist nur für jene Unternehmen erforderlich, die Warenverkehr innerhalb der EU betreiben, und darf nicht mit der normalen (Umsatz-)Steuernummer verwechselt werden! Die normale Steuernummer braucht (und sollte, aus Datenschutzgründen) nicht im Impressum stehen.

Wenn es sich bei dem Dienstebetreiber nicht um eine natürliche Person (Privatperson, Freiberufler, Einzelkaufmann), sondern um eine juristische Person (GmbH, OHG, AG, eingetragener Verein etc.) handelt, sind zusätzlich die Vertretungsberechtigten aufzuführen. Für Personengesellschaften (z.B. GbR, KG) gelten unter bestimmten Bedingungen (vgl. § 2 TMG, letzter Absatz) dieselben Regelungen bezüglich der Impressumspflicht wie für juristische Personen. Wird eine Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinne geführt, muß die Firma vollständig angegeben werden (zu den Anforderungen an die Namensnennung vergl. §§ 18 ff. HGB bzw. Erläuterung zu § 19 HGB bzw. § 35a GmbHG). Besteht eine Eintragung in ein Register (Handelsregister, Vereinsregister etc.), ist anzugeben, in welchem Register und unter welcher Registernummer die Eintragung erfolgt ist.

Neu im Gesetz enthalten ist ab 1.3.07 die Regelung, daß dann, wenn irgendwo auf der Homepage Angaben zum Kapital einer Gesellschaft gemacht werden, im Impressum das Stamm- oder Grundkapital genannt werden müssen, und wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, auch der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen. Außerdem muß eine AG, KGaA oder GmbH, die sich in Abwicklung bzw. Liquidation befindet, in ihrem Impressum hierauf hinweisen.

Wenn der Anbieter aus einer Berufsgruppe stammt, die einer Berufskammer angehört (z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater), so hat er im Rahmen seiner Anbieterkennung diese Kammer aufzuführen, außerdem die Zulassungsbehörde, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, der diese Berufsbezeichnung verleiht, sowie welchen berufsrechtlichen Regeln die Anbieter verpflichtet sind und wie diese zugänglich sind.

Webseiten, die Adult Content (Erotik) oder andere Inhalte anbieten, die als jugendgefährdet eingestuft werden, müssen einen Jugendschutzbeauftragten benennen. Dieser sollte unbedingt im Impressum mit aufgeführt sein, selbst wenn dies vom Telemediengesetz nicht ausdrücklich verlangt wird.


Zusammenfassung: Alle Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz im Überblick als HTML-Datei

  Was besagt die Impressumspflicht nach § 55 RStV?

Im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gibt es seit dem 1. März 2007 einen eigenen Abschnitt, der die Impressumspflicht für Telemediendienste regelt. Nach § 55 RStV muß die Anbieterkennung auf Webseiten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, grundsätzlich den Namen und Anschrift des Betreibers sowie bei juristischen Personen zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten enthalten. Darüber hinaus müssen Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die in periodischer Folge Texte verbreiten, einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte benennen (mit Name und Anschrift). Diese Regelung orientiert sich an der presserechtlichen Impressumspflicht. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Der Verantwortliche - der nur eine natürliche Person sein kann, voll geschäftsfähig sein muß und seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben muß - ist auch dann explizit anzugeben, wenn er mit dem Sitebetreiber identisch ist.


Zusammenfassung: Alle Pflichtangaben nach dem Rundfunkstaatsvertrag im Überblick als HTML-Datei.

  Welche Kennzeichnungspflichten beinhaltet § 312c BGB?

Für Online-Shops und andere Vertriebs- und Dienstleistungssysteme, bei denen die Vertragsabwicklung per Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Fax, E-Mail, Internet, Brief oder Versandkatalog) stattfindet, gelten die weitergehenden Kennzeichnungspflichten des Fernabsatzrechts (§ 312b ff. BGB), die sich teilweise mit den Regelungen des TMG überschneiden. Darüber hinaus sind jedoch weitere Informationspflichten zu beachten; vergl. hierzu die Seite "Exkurs".


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  Wo findet man Muster-Anbieterkennungen?

Die folgenden Beispiele für Anbieterkennungen, die den gesetzlichen Vorschriften genügen, wurden größtenteils willkürlich mit Hilfe von Suchmaschinen aus den Weiten des Internets zusammengesucht:

  Tip!

Wer möchte, kann sich sein Web-Impressum auch bequem mit Hilfe eines Impressumsgenerators erstellen (lassen). Mittels eines Frage-Antwort-Tools geben Sie dort Ihre persönlichen Daten ein und erhalten dann automatisch das daraus erzeugte Impressum. Diese nützlichen Helfer finden Sie zum Beispiel über eine Suchanfrage bei Google.

Gut dran sind auch die Nutzer des HTML-Editor SuperHTML. Dieser Editor besitzt - sehr anwenderfrerundlich - ab Juni 2005 ein PlugIn, mit dessen Unterstützung man sich ein vollständiges Impressum für die eigene Homepage erstellen lassen kann. Die Firma mirabyte als Hersteller des Editors greift hierbei auf die Info-Texte von anbieterkennung.de zurück. Allen Anwendern des Programms wird empfohlen, sich das kostenlose PlugIn herunterzuladen.

Wer ganz sicher gehen will, daß sein Impressum auch den gesetzlichen Vorschriften genügt, sollte einen Anwalt aufsuchen oder die bequeme Chat-Beratung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen.


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  Wo muß die Anbieterkennung plaziert werden?

Das Telemediengesetz verlangt, daß die Anbieterkennung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein muß. Diese Vorgabe wurde zeitweilig so interpretiert, daß der Nutzer bei Bedarf von jeder einzelnen Seite aus die Anbieterkennung erreichen können sollte - und zwar mit einem einzigen Klick (vgl. Kommentar D. Dingeldey zu einem Urteil des LG Düsseldorf). Noch weitgehender und in Teilen realitätsfremd war das Urteil des OLG München vom 12.02.2004, welches z.B. ein längeres Scrollen bis zum Ende einer Seite für den Nutzer als nicht zumutbar bezeichnet und somit nahelegt, daß der Link "Impressum" stets im sichtbaren Teil einer Website plaziert werden müßte. Mittlerweile hat der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 20.07.2006 (vgl. auch Kommentar Dr. Bahr) klargestellt, daß auch eine Anbieterkennung, welche über zwei Klicks erreichbar ist, den gesetzlichen Anforderungen genügen kann.

Wie der Link, hinter dem sich die Anbieterkennung verbirgt, zu bezeichnen ist, wird vom Gesetz nicht beantwortet. Eingebürgert hat sich eine Plazierung der Anbieterkennung in den Rubriken 'Impressum' oder 'Kontakt'. Diese beiden Möglichkeiten werden im genannten BGH-Urteil als gleicherweise zulässig genannt. Abzuraten ist davon, die Anbieterkennung in anderen Rubriken (z.B. 'AGB', 'Über uns' oder auf der Startseite unterzubringen. In einem Urteil des LG Hamburg vom 26.8.2002 wird z.B. klargestellt, daß ein Impressum hinter einem mit "Backstage" bezeichneten Link, welcher bei kleinerer Bildschirmauflösung nur durch waagerechtes Scrollen lesbar ist, die Anforderungen des § 6 TDG nicht erfüllt.

Wer übrigens verhindern möchte, daß sein Name bzw. seine Adreßdaten später in den Suchmaschinen auftauchen, sollte die Impressums-Seite mittels einer robots.txt (siehe auch: Hilfe-Tool) vor dem Zugriff von Suchmaschinen schützen. Der gelegentlich geäußerte Tip, die geforderten Pflichtangaben in einer Grafik unterzubringen, hat den Nachteil, daß für Blinde oder für Nutzer, die mit reinen Textbrowsern wie z.B. Lynx im Netz unterwegs sind, das Impressum sozusagen nicht vorhanden ist. Das gleiche gilt, wenn das Impressum nur bei eingeschaltetem Javascript erreichbar ist. Diese Mängel können ggf. vor Gericht gegen den Website-Inhaber verwendet werden.


  Gilt die Impressumspflicht auch im Ausland?

Mit den Regelungen der Anbieterkennzeichnung sollen nicht nur deutsche Verbraucher, sondern auch die im Ausland ansässigen Verbraucher geschützt werden. Folglich gilt die Impressumspflicht auch für Seiten, mit denen ausschließlich ausländische Nutzer angesprochen werden. Erscheint die Website in einer fremden Sprache, sollten auch die Impressumsangaben in dieser Fremdsprache formuliert sein. Für zweisprachige Seiten empfiehlt sich ein zweisprachiges Impressum.

Im Ausland ansässige Anbieter, die auf dem deutschen Markt tätig sind, müssen ebenfalls die Anforderungen des TMG erfüllen. Das LG Frankfurt a.M. hat ausgeführt, daß auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern das Interesse des Verbrauchers besteht, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Folglich sind unter anderem das ausländische Register und die Registernummer offenzulegen.


  Was ist noch zu beachten?

Für die Firmenkorrespondenz per E-Mail gibt es gesonderte Regelungen. Diese stehen im Handelsgesetzbuch (HGB), im GmbH-Gesetz (GmbHG) und im Aktiengesetz (AktG) und betreffen folglich auch nur jene Unternehmen, für die diese Gesetze relevant sind. Wie die Gestaltung von Geschäftsbriefen und E-Mail-Signaturen in diesen Fällen aussehen muß, hat die Handelskammer Hamburg sehr schön in einer Übersicht dargestellt. Für alle anderen Unternehmen (z.B. Freiberufler) gelten keine Pflichtangaben bei E-Mails. Allerdings ist ggf. § 6 TMG (2) zu beachten.

Für Dienstleistungserbringer gilt seit 2010 die DL-InfoV. Neben den Angaben, die auch im Webimpressum enthalten sein müssen, gibt es weitergehende Informationspflichten - u.a. zu den verwendeten AGB und zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung. Gemäß § 3 der Verordnung müssen Dienstleister auf Anfrage von Leistungsempfängern noch weitere Details herausrücken (vergl. diesen Kommentar).

Als Anbieter eines Telemediendienstes sollte man sich selbstverständlich auch über die übrigen Regelungen des TMG informieren. So wird in § 13 verfügt, daß "der Diensteanbieter .. den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ... zu unterrichten" hat. Wo immer also Daten von den Besuchern der Website erhoben werden, sollten Hinweise darauf, was mit diesen Daten weiter geschieht, nicht fehlen. (Beispiel: "Wir weisen darauf hin, daß die übermittelten Daten von uns ausschließlich zu Zwecken der Vertragsabwicklung gespeichert werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ausgeschlossen.").

Externe Links (d.h. Links auf fremde Internetseiten) sollten deutlich als solche erkennbar sein. Dagegen ist der oft gesehene Disclaimer, mit dem sich Homepagebetreiber von den Inhalten externer Links distanzieren, völlig überflüssig (vergl. diesen Podcast). Unter bestimmten Umständen kann er sogar schädlich sein; vgl. hierzu die Meinungen von Schneegans oder Rehbein. Wenn es schon ein Disclaimer sein soll, dann wäre dieser zu empfehlen.


  Was passiert bei fehlerhaften Anbieterkennzeichnungen?

Wer keine oder eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung auf seiner Website verwendet, kann nach § 16 TMG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Zudem geht er das Risiko ein, von der Konkurrenz oder der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg (die auf Anzeige hin Wettbewerbsverstöße verfolgt) oder von sonstigen, teils dubiosen Verbraucherschutzverbänden eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung zu erhalten. Wer eine solche Abmahnung nach §§ 1, 3 UWG erhalten hat, sollte möglichst schnell reagieren. Bei Abgabe der Unterlassungserklärung muß sichergestellt sein, daß es tatsächlich zu keiner Wiederholung des beanstandeten Verhaltens kommen kann. Gegebenenfalls ist der Text der Unterlassungserklärung zu modifizieren (vergl. hierzu die Abmahn-FAQ von Leif Kuse). In vielen Fällen muß der Abgemahnte zudem die Anwaltskosten des Abmahners tragen; es sei denn er kann nachweisen, daß die Einschaltung eines Anwalts unnötig war oder daß die Abmahnung mißbräuchlich erfolgte. Letzteres wird z.B. im Falle von Serienabmahnungen angenommen, welche allein zum Zweck des Geldverdienens initiiert werden. Oft besteht gar kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Abmahner und Abgemahnten. Hat man den Verdacht, eine solche Serienabmahnung erhalten zu haben, sollte man sich an die Abmahnwelle wenden.

Ob Abmahnungen, die sich auf fehlerhafte Anbieterkennungen beziehen, unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten unbegründet sein könnten, wurde und wird in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur durchaus kontrovers diskutiert. Bereits 2001 hatte ein Urteil des OLG Düsseldorf (welches sich auf die alte Fassung des TDG bezog) festgestellt, daß Verstöße gegen dessen Kennzeichnungspflichten keine wettbewerbsrechtliche Relevanz besäßen und folglich auch nicht Grundlage von Abmahnungen nach dem UWG sein könnten. Spätere Entscheidungen wie die des LG Düsseldorf vom 29.01.03 oder des LG Frankfurt a.M. vom 28.03.03 hingegen führten aus, daß § 6 TDG dem Verbraucherschutz dient und deshalb ein Verstoß hiergegen sehr wohl als Wettbewerbsverstoß zu bewerten sei. Dies wurde vom BGH am 20.07.06 bestätigt (Urteil, Kurz-Kommentar). In die andere Richtung geht nun wiederum die Entscheidung des OLG Hamburg vom 13.11.2006, die nahelegt, daß ein Verstoß gegen eine verbraucherschützende Norm erst dann auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz besitzt, wenn er gezielt eingesetzt werden kann, um den Abschluß eines Vertrags zu erreichen.


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  Noch Fragen?

Hier sind weitere Seiten, auf denen Sie sich zum Thema Anbieterkennzeichnung informieren können:


Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß an dieser Stelle keine Rechtsberatung im Einzelfall durchgeführt werden kann. Hierfür wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.


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Letzte Aktualisierung dieser Seite:  06.02.2022