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ExkursIm folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über wichtige Regelungen, die im Falle von Fernabsatzverträgen von den Anbietern (Online-Shops etc.) beachtet werden müssen. Wichtiger Hinweis: Die folgenden Texte sind mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt bzw. übertragen worden. Dennoch kann eine Gewähr für die Richtigkeit - insbesondere was eventuelle zwischenzeitliche Änderungen der Gesetzesgrundlagen betrifft - nicht übernommen werden. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Weitere Angaben im Impressum. |
Welche Kennzeichnungspflichten beinhaltet § 312c BGB?Die Kennzeichnungspflichten im Fernabsatzrecht ( Vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages muß der Verbraucher unter anderem auch aufgeklärt werden über Relativ kompliziert sind die Regelungen, auf welche Art und Weise diese Informationen dem Verbraucher zur Kenntnis gegeben werden müssen. Diese Fragen sollen an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden, da wir uns hier zu weit vom eigentlichen Thema der Seite entfernen würden. Bei Interesse lesen Sie bitte weiter unten die entsprechenden Paragraphen. Auch die Preisangabenverordnung, die zum 1.1.2003 grundlegend geändert wurde, sollten Betreiber von Online-Shops beachten. Nach |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 312 c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen. (3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann. (4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Den vollständigen Text der |
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 18.11.2008 |