Welche Kennzeichnungspflichten beinhaltet § 312c BGB?
Die Kennzeichnungspflichten im Fernabsatzrecht (§ 312b ff. BGB; siehe unten) überschneiden sich teilweise mit den Regelungen des TDG. Darüber hinaus sind weitere Informationspflichten zu beachten für jene Vertriebs- und Dienstleistungssysteme, bei denen die Vertragsabwicklung per Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Fax, E-Mail, Internet, Brief oder Versandkatalog) stattfindet. So gelten hinsichtlich der Plazierung und Betitelung der Anbieterkennzeichnung ggf. verschärfte Anforderungen. In einem Urteil des OLG Karlsruhe wurde festgestellt, daß der Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe der Identität bzw. Anschrift des Unternehmers nicht schon dann Genüge getan ist, wenn der Verbraucher diese Informationen während des Eingehens des Vertragsabschlusses (sprich: beim Ausfüllen des Online-Bestellformulars) lediglich über einen Link "Kontakt" in einer Kopf- bzw. Fußzeile der Website und dort unter der Überschrift "Impressum" erreichen kann. Mittlerweile wurde diese Ansicht durch das Grundsatzurteil des BGH vom 20.07.2006 (vgl. auch Kommentar Dr. Bahr) wieder revidiert.
Vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages muß der Verbraucher unter anderem auch aufgeklärt werden über
- wesentliche Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung
- die Mindestlaufzeit des Vertrags (bei wiederkehrenden Leistungen)
- einen Vorbehalt im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware
- die Gültigkeitsdauer von Sonderangeboten
- ggf. anfallende Liefer- und Versandkosten
- die Modalitäten der Zahlung und Lieferung
- das Bestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts sowie Einzelheiten der Ausübung des Widerufs- bzw. Rückgaberechts; hierfür sollte im Zweifel die Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums verwendet werden
- geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
- die Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen
- die einzelnen Schritte, die zum Vertragsabschluß führen
- die Möglichkeit, den Vertragstext nach Vertragsabschluß einzusehen, usw.
Relativ kompliziert sind die Regelungen, auf welche Art und Weise diese Informationen dem Verbraucher zur Kenntnis gegeben werden müssen. Diese Fragen sollen an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden, da wir uns hier zu weit vom eigentlichen Thema der Seite entfernen würden. Bei Interesse lesen Sie bitte weiter unten die entsprechenden Paragraphen.
Auch die Preisangabenverordnung, die zum 1.1.2003 grundlegend geändert wurde, sollten Betreiber von Online-Shops beachten. Nach § 1 Abs. 2 PAngV ist bei Fernabsatzverträgen ein expliziter Hinweis erforderlich, daß die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die gesetzliche Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile enthalten. Die anfallenden Versandkosten sind extra auszuweisen. Die Angaben sollten leicht erkennbar und den Angeboten zuzuordnen sein. Ein allgemeiner Hinweis in den AGB dürfte in der Regel nicht ausreichen.
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